137 IV 13 E. 3 f.). Mit Strafbefehlen vom 10. Februar 2015 und 17. September 2020 wurde der Beschwerdeführer durch die Staatsanwaltschaft unter anderem wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte verurteilt. Der Beschwerdeführer weist damit Vorstrafen auf. Bei Gewalt und Drohung gegen Beamte (Art. 285 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) sind auch die individuellen Rechtsgüter der physischen Integrität und der Freiheit mitgeschützt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_883/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 3.2 sowie HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 2 vor Art. 285 StGB).