5 handelt haben, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgeblich sind. Die Einstufung eines Vergehens als schwer setzt voraus, dass abstrakt eine Freiheitsstrafe angedroht ist. Bei der Beurteilung der Tatschwere sind zudem namentlich das betroffene Rechtsgut und der Kontext einzubeziehen (BGE 146 IV 326 E. 3.1; 143 IV 9 E. 2.6). Die früher begangenen Straftaten können sich – abgesehen von gewissen Ausnahmen – aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_84/2022 vom 21. März 2022 E. 4.2 sowie BGE 143 IV 9 E. 2.3.1; 137 IV 13 E. 3 f.).