So dürften die anlässlich der körperlichen Untersuchung des Geschädigten festgestellten Verletzungen im Nacken, am Rücken, am rechten Ober- und linken Unterarm und im Bereich des linken Fussaussenknöchels am ehesten durch stumpfe Gewalteinwirkung entstanden sein. Verletzungen, welche eindeutig durch halbscharfe oder scharfe Gewalteinwirkung, wie beispielsweise durch die Schneideseite eines Gipserbeils, entstanden sind, fanden sich zwar nicht. Der Geschädigte behauptete aber auch nicht, er sei mit der scharfen Seite getroffen worden.