vista nicht glaubhaft, zumal der Beschwerdeführer selbst keine ernsthafte Bedrohungslage schilderte und seine Aussagen den Aussagen des Geschädigten, von D.________ und auch E.________ widersprechen. Zudem passen die im Bericht des Instituts für Rechtsmedizin (nachfolgend: IRM) vom 30. Januar 2023 festgestellten Verletzungen zu den Aussagen des Geschädigten. So dürften die anlässlich der körperlichen Untersuchung des Geschädigten festgestellten Verletzungen im Nacken, am Rücken, am rechten Ober- und linken Unterarm und im Bereich des linken Fussaussenknöchels am ehesten durch stumpfe Gewalteinwirkung entstanden sein.