Es bestehen aufgrund der vorerwähnten Aussagen konkrete Hinweise, dass der Beschwerdeführer aus nichtigem Grund mit dem Beil auf den Geschädigten losging und es einzig der Abwehrreaktion des Geschädigten geschuldet ist, dass der Beschwerdeführer ihn bloss mit der stumpfen Seite des Beils getroffen hat. Die Aussagen des Beschwerdeführers in seinen Einvernahmen vom 9. Januar 2023 bzw. 9. März 2023, wonach er in seiner eigenen Wohnung von mehreren Personen angegriffen worden sei, er sich habe verteidigen müssen und es zu keiner körperlichen Auseinandersetzung mit dem Geschädigten gekommen sei, erscheinen prima