Zudem konnten die auf Platz gerufenen Polizeibeamten selber feststellten, wie der Beschwerdeführer mit dem Beil gegen eine Wohnungstüre schlug, und ihn mit dem Beil in der Hand anhalten. 3.4 Es bestehen aufgrund der vorerwähnten Aussagen konkrete Hinweise, dass der Beschwerdeführer aus nichtigem Grund mit dem Beil auf den Geschädigten losging und es einzig der Abwehrreaktion des Geschädigten geschuldet ist, dass der Beschwerdeführer ihn bloss mit der stumpfen Seite des Beils getroffen hat.