Jedenfalls entstand bei E.________ der Eindruck, dass der Beschwerdeführer den Geschädigten mit dem Beil die Treppe herunterstossen wollte (Einvernahme vom 9. Januar 2023 Z. 24 f. sowie 58 ff.; vgl. auch die Einvernahme von F.________ vom 8. Januar 2023, wonach der Geschädigte die Treppe hinuntergeschlagen worden sei [Z. 108 ff.]). Ein Schlag mit dem Beil oder eine andere ernsthafte Bedrohungslage wird durch die Aussagen der Auskunftspersonen jedenfalls nicht widerlegt und es wird die Aufgabe des Sachgerichts sein, eine eingehende Aussagenanalyse vorzunehmen. Weiter zeigt die Aussage von E.____