Seine Aussagen bestätigte er auch in der Einvernahme vom 3. März 2023 (Z. 184 ff.). Selbst wenn in den parteiöffentlichen Aussagen nicht explizit von einem Schlag gesprochen wird, ergibt sich aus den Aussagen und Beschreibungen des Geschädigten sowie von D.________, dass der Geschädigte durch den Beschwerdeführer mit dem Beil bedroht und angegriffen wurde. Der Umstand, dass E.________, F.________ und G.________ einen Schlag nicht explizit schilderten oder teilweise verneinten bzw. nicht gesehen hatten, schliesst den dringenden Tatverdacht zumindest auf eine schwere Körperverletzung nicht aus. Jedenfalls entstand bei E._