Zudem bestehen keine Hinweise, dass diese Aussagen offensichtlich durch Suggestion entstanden sind, wie der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme zum Haftverlängerungsantrag vom 6. März 2023 geltend macht. So schilderte der Geschädigte im Rahmen der freien Erzählung, dass der Beschwerdeführer versucht habe, ihn mit der Axt anzugreifen und mit dieser auf ihn zugeschlagen habe (Einvernahme vom 8. Januar 2023, Z. 36 ff., Z. 51 ff.). Seine Aussagen bestätigte er auch in der Einvernahme vom 3. März 2023 (Z. 184 ff.).