Sowohl bei der Anhaltung vor Ort wie auch später in der Polizeiwache habe der Beschwerdeführer gesagt, dass er alle umbringen werde (vgl. Anzeigerapport vom 9. Januar 2023). 3.3 Der dringende Tatverdacht ergibt sich vorliegend aus den detaillierten und glaubhaften Schilderungen des Geschädigten, welche zudem mit denjenigen von D.________, welcher sich mit dem Beschwerdeführer die Wohnung teilt, übereinstimmen. Aus ihren Aussagen geht hervor, dass der Beschwerdeführer den Geschädigten mit dem Beil angegriffen habe bzw. habe schlagen wollen (vgl. Einvernahme des Geschädigten vom 8. Januar 2023, Z. 50 ff., 83 ff., 97 ff.