Als der Geschädigte die Wohnung des Beschwerdeführers verlassen habe und wieder zum Treppenhaus gegangen sei, sei der Beschwerdeführer ihm mit einem Beil hinterhergekommen, habe wirres Zeug geschrien – u.a., dass er den Geschädigten umbringen werde. Weiter habe der Beschwerdeführer mit dem Beil mit der scharfen Seite in Richtung Hals/Kopf des Geschädigten geschlagen. Dieser habe den Schlag abwehren können, indem er den Stiel des Beils mit seiner linken Hand zu fassen bekommen habe. Der Beschwerdeführer habe den Geschädigten mit der stumpfen Seite des Beils an die linke Schulter und an den rechten Ober- und Unterarm geschlagen.