Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 28. März 2023 (Eingang bei der Beschwerdekammer: 29. März 2023) die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 29. März 2023 stellte die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) den Verfahrensbeteiligten die Eingaben des Zwangsmassnahmengerichts und der Staatsanwaltschaft zu und informierte, dass auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet werde und abschliessende Bemerkungen unverzüglich, d.h. innert fünf Tagen ab Zustellung der Verfügung, einzureichen seien.