der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtliche verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 22. März 2023 Beschwerde ein und beantragte, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 10. März 2023 sei aufzuheben und er sei umgehend aus der Sicherheitshaft zu entlassen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 24. März 2023 auf eine Stellungnahme und reichte die Akten KZM 23 299 inkl. Vorakten KZM 23 27 ein. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 28. März 2023 (Eingang bei der Beschwerdekammer: 29. März 2023) die Abweisung der Beschwerde.