Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 112 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 5. April 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin C.________ Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung, evtl. versuchter Tötung, Drohung und Sachbeschädigung Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 10. März 2023 (KZM 23 299) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren wegen versuchter schwe- rer Körperverletzung, evtl. versuchter Tötung, Drohung und Sachbeschädigung. Das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmenge- richt) ordnete mit Entscheid vom 12. Januar 2023 für zwei Monate Untersuchungs- haft an und verlängerte diese mit Entscheid vom 10. März 2023 um weitere zwei Monate bis am 7. Mai 2023. Gegen die Verlängerung der Untersuchungshaft reich- te der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtliche verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 22. März 2023 Beschwerde ein und beantragte, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 10. März 2023 sei aufzuheben und er sei umgehend aus der Sicherheitshaft zu entlassen, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolge Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 24. März 2023 auf eine Stellung- nahme und reichte die Akten KZM 23 299 inkl. Vorakten KZM 23 27 ein. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 28. März 2023 (Eingang bei der Beschwerdekammer: 29. März 2023) die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 29. März 2023 stellte die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfol- gend: Beschwerdekammer) den Verfahrensbeteiligten die Eingaben des Zwangs- massnahmengerichts und der Staatsanwaltschaft zu und informierte, dass auf ei- nen zweiten Schriftenwechsel verzichtet werde und abschliessende Bemerkungen unverzüglich, d.h. innert fünf Tagen ab Zustellung der Verfügung, einzureichen sei- en. Mit Eingabe vom 3. April 2023 (Eingang Beschwerdekammer: 4. April 2023) reichte der Beschwerdeführer abschliessende Bemerkungen ein und hielt an den gestellten Anträgen fest. Auf Nachfrage hin verzichtete die Staatsanwaltschaft auf das Einreichen von abschliessenden Bemerkungen. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Verlängerung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Be- schwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Or- ganisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwer- deführer ist durch die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legi- timiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die beschuldigte Person bleibt grundsätzlich in Freiheit (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbre- chens oder Vergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe vorliegen (Art. 221 StPO). 2 Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinn eines allgemeinen Haftgrunds ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht (zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.1). Im Gegensatz zum erkennenden Sachgericht hat das Haftgericht bei der Überprü- fung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachts (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlas- tender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prü- fen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete An- haltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung des Beschwer- deführers an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprü- fungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fragli- chen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsa- chen (Art. 31 Abs. 3-4 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft [BV; SR 101], Art. 5 Abs. 2 StPO) lässt hier nur wenig Raum für Beweis- massnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises. Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforde- rungen an den dringenden Tatverdacht zudem geringer als in späteren Prozess- stadien (Urteil des Bundesgerichts 1B_197/2019 vom 27. Mai 2019 E. 2.1, mit zahl- reichen Hinweisen). 3.2 Betreffend Sachverhalt und Vorwürfe kann auf den Hafteröffnungs- sowie Haftver- längerungsantrag der Staatsanwaltschaft vom 10. Januar bzw. 1. März 2023 ver- wiesen werden. Der Beschwerdeführer wohnt direkt oberhalb der Wohnung des Geschädigten. Am Abend des 8. Januars 2023 kam es zwischen den beiden zu ei- ner Auseinandersetzung, da der Beschwerdeführer nach Ansicht des Geschädigten zu laut Musik hörte. Der Geschädigte begab sich deshalb zur Wohnung bzw. zum Zimmer des Beschwerdeführers und forderte ihn auf, die Musik leiser zu machen. Der Beschwerdeführer habe geschrien und sie hätten sich gegenseitig geschubst. Als der Geschädigte die Wohnung des Beschwerdeführers verlassen habe und wieder zum Treppenhaus gegangen sei, sei der Beschwerdeführer ihm mit einem Beil hinterhergekommen, habe wirres Zeug geschrien – u.a., dass er den Geschä- digten umbringen werde. Weiter habe der Beschwerdeführer mit dem Beil mit der scharfen Seite in Richtung Hals/Kopf des Geschädigten geschlagen. Dieser habe den Schlag abwehren können, indem er den Stiel des Beils mit seiner linken Hand zu fassen bekommen habe. Der Beschwerdeführer habe den Geschädigten mit der stumpfen Seite des Beils an die linke Schulter und an den rechten Ober- und Un- terarm geschlagen. Zudem sei der Geschädigte wegen des Beschwerdeführers rückwärts die Treppe hinuntergestürzt. Anschliessend sei der Geschädigte zu- sammen mit seiner Freundin in seine Wohnung geflüchtet und sie hätten die Türe abgeschlossen. Der Beschwerdeführer habe in der Folge mehrmals mit dem Beil auf die geschlossene Tür geschlagen. 3 Die herbeigerufene Polizei hörte, wie der Beschwerdeführer schrie und mit dem Beil gegen eine Wohnungstüre schlug. Er folgte schliesslich der Aufforderung der Polizei, welche ihn mit Dienstwaffen bedrohte, das Beil auf den Boden zu legen, und konnte festgenommen werden. Sowohl bei der Anhaltung vor Ort wie auch später in der Polizeiwache habe der Beschwerdeführer gesagt, dass er alle um- bringen werde (vgl. Anzeigerapport vom 9. Januar 2023). 3.3 Der dringende Tatverdacht ergibt sich vorliegend aus den detaillierten und glaub- haften Schilderungen des Geschädigten, welche zudem mit denjenigen von D.________, welcher sich mit dem Beschwerdeführer die Wohnung teilt, überein- stimmen. Aus ihren Aussagen geht hervor, dass der Beschwerdeführer den Ge- schädigten mit dem Beil angegriffen habe bzw. habe schlagen wollen (vgl. Einver- nahme des Geschädigten vom 8. Januar 2023, Z. 50 ff., 83 ff., 97 ff. sowie vom 3. März 2023, Z. 75 ff., 101 ff., 122 ff., 137 ff.; Einvernahme von D.________ vom 8. Januar 2023, Z. 42 ff., Z. 56 ff.). Es ist nicht ersichtlich, weshalb sie den Be- schwerdeführer zu Unrecht belasten sollten. Zudem bestehen keine Hinweise, dass diese Aussagen offensichtlich durch Suggestion entstanden sind, wie der Be- schwerdeführer in seiner Stellungnahme zum Haftverlängerungsantrag vom 6. März 2023 geltend macht. So schilderte der Geschädigte im Rahmen der freien Erzählung, dass der Beschwerdeführer versucht habe, ihn mit der Axt anzugreifen und mit dieser auf ihn zugeschlagen habe (Einvernahme vom 8. Januar 2023, Z. 36 ff., Z. 51 ff.). Seine Aussagen bestätigte er auch in der Einvernahme vom 3. März 2023 (Z. 184 ff.). Selbst wenn in den parteiöffentlichen Aussagen nicht explizit von einem Schlag gesprochen wird, ergibt sich aus den Aussagen und Beschreibungen des Geschädigten sowie von D.________, dass der Geschädigte durch den Be- schwerdeführer mit dem Beil bedroht und angegriffen wurde. Der Umstand, dass E.________, F.________ und G.________ einen Schlag nicht explizit schilderten oder teilweise verneinten bzw. nicht gesehen hatten, schliesst den dringenden Tat- verdacht zumindest auf eine schwere Körperverletzung nicht aus. Jedenfalls ent- stand bei E.________ der Eindruck, dass der Beschwerdeführer den Geschädigten mit dem Beil die Treppe herunterstossen wollte (Einvernahme vom 9. Januar 2023 Z. 24 f. sowie 58 ff.; vgl. auch die Einvernahme von F.________ vom 8. Januar 2023, wonach der Geschädigte die Treppe hinuntergeschlagen worden sei [Z. 108 ff.]). Ein Schlag mit dem Beil oder eine andere ernsthafte Bedrohungslage wird durch die Aussagen der Auskunftspersonen jedenfalls nicht widerlegt und es wird die Aufgabe des Sachgerichts sein, eine eingehende Aussagenanalyse vorzuneh- men. Weiter zeigt die Aussage von E.________ («Für mich ist es einfach wie ein Mörder in meinen Augen, so wie ich das gesehen habe […] Also wenn ein huere Psychopath mit einem Beil auf meinen Ex losgeht und ich mich dann einschliessen muss» [Z. 126 ff.]) eindrücklich, dass sie das Vorgehen des Beschwerdeführers als sehr gefährlich und bedrohlich wahr- nahm. Zumindest implizit schildert sie ebenfalls einen Angriff. Auch D.________ äusserte sich in seiner Einvernahme vom 8. Januar 2023 dahingehend, dass es schlimm ausgesehen habe und er Angst um den Geschädigten gehabt habe (Z. 60 ff.). Er glaube, dass der Andere (Anmerkung der Kammer: der Beschwerdeführer) den Geschädigten mit dem Beil habe auf den Kopf schlagen wollen (Z. 98 f.). Er habe ja so dreingeschlagen und nur, weil der Geschädigte sich gewehrt oder weil er eben den Arm des Anderen gefasst habe, habe der Geschädigte den Schlag 4 abwehren können (Z. 104 f.). Dies deckt sich auch mit den Aussagen des Geschä- digten. Zudem konnten die auf Platz gerufenen Polizeibeamten selber feststellten, wie der Beschwerdeführer mit dem Beil gegen eine Wohnungstüre schlug, und ihn mit dem Beil in der Hand anhalten. 3.4 Es bestehen aufgrund der vorerwähnten Aussagen konkrete Hinweise, dass der Beschwerdeführer aus nichtigem Grund mit dem Beil auf den Geschädigten losging und es einzig der Abwehrreaktion des Geschädigten geschuldet ist, dass der Be- schwerdeführer ihn bloss mit der stumpfen Seite des Beils getroffen hat. Die Aus- sagen des Beschwerdeführers in seinen Einvernahmen vom 9. Januar 2023 bzw. 9. März 2023, wonach er in seiner eigenen Wohnung von mehreren Personen an- gegriffen worden sei, er sich habe verteidigen müssen und es zu keiner körperli- chen Auseinandersetzung mit dem Geschädigten gekommen sei, erscheinen prima vista nicht glaubhaft, zumal der Beschwerdeführer selbst keine ernsthafte Bedro- hungslage schilderte und seine Aussagen den Aussagen des Geschädigten, von D.________ und auch E.________ widersprechen. Zudem passen die im Bericht des Instituts für Rechtsmedizin (nachfolgend: IRM) vom 30. Januar 2023 festge- stellten Verletzungen zu den Aussagen des Geschädigten. So dürften die anläss- lich der körperlichen Untersuchung des Geschädigten festgestellten Verletzungen im Nacken, am Rücken, am rechten Ober- und linken Unterarm und im Bereich des linken Fussaussenknöchels am ehesten durch stumpfe Gewalteinwirkung entstan- den sein. Verletzungen, welche eindeutig durch halbscharfe oder scharfe Gewalt- einwirkung, wie beispielsweise durch die Schneideseite eines Gipserbeils, entstan- den sind, fanden sich zwar nicht. Der Geschädigte behauptete aber auch nicht, er sei mit der scharfen Seite getroffen worden. Zudem ist es gemäss IRM möglich, dass Anteile der Verletzungen durch Einwirkung stumpfer Strukturen eines Gipser- beils, wie beispielsweise des Stiels oder der Hammerseite, entstanden sein könn- ten. Eine Entstehung sämtlicher festgestellten Verletzungen im Rahmen einer kör- perlichen Auseinandersetzung, gegebenenfalls auch mit Treppenstürzen, mehrere Stunden vor der Untersuchung sei denkbar. Entgegen den Vorbringen des Be- schwerdeführers können daher die im rechtsmedizinischen Gutachten festgehalte- nen Verletzungen zumindest teilweise auch auf einen Schlag durch die stumpfe Seite eines Beils zurückgeführt werden. Der Tatverdacht hinsichtlich einer versuch- ten schweren Körperverletzung ist daher nach wie dringend bzw. hat sich durch die seither erfolgten Ermittlungshandlungen sogar erhärtet. 4. 4.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinn von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmass- nahmengericht begründet die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft ausschliess- lich mit Wiederholungsgefahr. Eine solche liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. 4.2 Bei den in Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO verlangten Vortaten muss es sich um Ver- brechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter ge- 5 handelt haben, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgeblich sind. Die Einstufung eines Vergehens als schwer setzt voraus, dass abstrakt eine Freiheits- strafe angedroht ist. Bei der Beurteilung der Tatschwere sind zudem namentlich das betroffene Rechtsgut und der Kontext einzubeziehen (BGE 146 IV 326 E. 3.1; 143 IV 9 E. 2.6). Die früher begangenen Straftaten können sich – abgesehen von gewissen Ausnahmen – aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_84/2022 vom 21. März 2022 E. 4.2 sowie BGE 143 IV 9 E. 2.3.1; 137 IV 13 E. 3 f.). Mit Strafbefehlen vom 10. Februar 2015 und 17. September 2020 wurde der Be- schwerdeführer durch die Staatsanwaltschaft unter anderem wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte verurteilt. Der Beschwerdeführer weist da- mit Vorstrafen auf. Bei Gewalt und Drohung gegen Beamte (Art. 285 des Schwei- zerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) sind auch die individuellen Rechtsgüter der physischen Integrität und der Freiheit mitgeschützt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_883/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 3.2 sowie HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 2 vor Art. 285 StGB). Dieser Tatbestand richtet sich damit entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers gegen gleiche Rechtsgüter, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung, evtl. versuchter Tötung, Drohung und weite- rer Delikte betroffen sind. Für Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte droht wie auch für Drohung (Art. 180 StGB) eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren. Die Vortaten beinhalten zudem nicht «blosse» Tätlichkeiten, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht. So geht aus dem Strafbefehl aus dem Jahr 2015 hervor, dass der Beschwerdeführer einen Securitas-Mitarbeiter tätlich angriff, indem er mit beiden Fäusten auf die Brust des Securitas-Mitarbeiters schlug und ihn mit den Worten «i bringe di um» und «du bisch tot mann» beschimpfte. Die Verurteilung 2020 erfolgte, weil der Beschwer- deführer versucht hatte, sich mit grossem Kraftaufwand aus den Griffen der Polizis- ten zu befreien (nachdem er sich einer Ausweiskontrolle entzogen hatte), und er ihnen mit «I bringe euch um», «I ga mini Waffe ga hole und erschiesse euch», «I mache euch ka- putt» gedroht hatte. Als ihm die Polizisten Handschellen anlegen wollten, stiess er diese mit den Händen weg. Als ihm die Handschellen angelegt werden konnten und ihm die Polizisten halfen aufzustehen, trat er mehreren Polizisten mit je einem gezielten Fusstritt gegen die Beine und drohte ihnen erneut mit «I bringe euch um», «I ga mini Waffe ga hole und erschiesse euch», «I mache euch kaputt». Mit Blick auf die abstrak- te Strafandrohung, die betroffenen Rechtsgüter und den soeben geschilderten Kon- text (erkennbares Gewaltpotential und damit verbundene massive Drohungen) handelt es sich bei den Vortaten um schwere Vergehen (vgl. Urteil des Bundesge- richts 1B_251/2021 vom 9. Juni 2021 E. 5.2). Das Vortatenerfordernis ist daher entgegen den Vorbringen des Beschwerdefüh- rers vollumfänglich erfüllt. Es trifft zu, dass das Zwangsmassnahmengericht die Frage der Vorstrafen offengelassen hat und von einer qualifizierten Gefährlichkeit ausgegangen ist. Ob die Voraussetzungen hierfür vorliegen und auf das Vortaten- erfordernis verzichtet werden kann, kann offengelassen werden. Selbst wenn das Zwangsmassnahmengericht in diesem Zusammenhang falsche Schlüsse gezogen 6 hätte, liegt jedenfalls keine Gehörsverletzung vor. Zwar ist die Begründung knapp, aber es scheint klar, weshalb das Zwangsmassnahmengericht von einer Wiederho- lungsgefahr ausging und es war auch eine sachgerechte Anfechtung des Entschei- des möglich. 4.3 Bei den im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO drohenden Delikten muss es sich nicht nur um Verbrechen oder schwere Vergehen handeln, diese müssen auch die Sicherheit anderer erheblich gefährden. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität. Drohungen können die Anordnung von Untersu- chungshaft ebenfalls begründen, da sie die Sicherheitslage einer Person erheblich beeinträchtigen können (Urteil des Bundesgerichts 1B_251/2021 vom 9. Juni 2021 E. 5.3, BGE 143 IV 9 E. 2.7; Urteil 1B_238/2012 vom 16. Mai 2012 E. 2.4.2). Es bestehen konkrete und ernsthafte Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer aus nichtigem Grund mit einem Beil auf den Geschädigten losgegangen und auch dafür verantwortlich ist, dass der Geschädigte in der Folge die Treppe hinuntergestürzt ist. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers erscheint es nicht nachvoll- ziehbar, dass er sich vor den Personen, welche an derselben Adresse wohnen, ge- fürchtet haben und deshalb in grosse Angst geraten sein soll, als der Geschädigte zu seinem Zimmer gekommen ist. Bereits der Umstand, dass der mutmassliche Angriff mit dem Beil erst erfolgt ist, als sich der Geschädigte bereits wieder auf den Rückweg zu seiner Wohnung gemacht hatte, spricht gegen diese Version. Selbst wenn sich der Beschwerdeführer bedroht gefühlt haben sollte, wäre diese Reaktion völlig unverhältnismässig und übertrieben. Zudem schlug er in der Folge auch will- kürlich auf Wohnungstüren und das Treppengeländer ein und versetzte damit auch die weiteren Anwohner in Angst und Schrecken (vgl. nachstehende Ausführungen). Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer nicht unmittelbar auch auf D.________ losgegangen ist. Gemäss den Aussagen von D.________ wurde er aber auch vom Beschwerdeführer bedroht und zog sich letztlich wieder in die Woh- nung zurück (vgl. Einvernahme D.________ vom 26. Januar 2023, Z. 64 ff.). Es ist aktuell davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seinem aggressiven und unberechenbaren Verhalten die Sicherheit anderer erheblich gefährdete, un- abhängig davon, was seine Motive waren und ob es letztlich nur ein versuchter Schlag gegen eine Person war. 4.4 Die Wiederholung eines Verbrechens oder schweren Vergehens muss im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Le- gal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen ist. Die Annahme von Wiederholungsge- fahr setzt eine ungünstige Rückfallprognose voraus (BGE 143 IV 9 E. 2.8 ff.). Massgebliche Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallgefahr sind insbesondere die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vor- strafen. Bei der Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zuneh- mende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Ta- ten, zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhält- nisse der beschuldigten Person. Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 1B_251/2021 vom 9. Juni 2021 E. 5.4, BGE 146 IV 326 E. 3.1; 143 IV 9 E. 2.8 mit Hinweisen). 7 4.5 Vorab ist festzuhalten, dass aus dem Umstand, dass der Geschädigte sich von einer Bestrafung des Beschwerdeführers distanziert bzw. mittlerweile eine Verein- barung unterschrieben hat, in welcher er den Strafantrag wegen einfacher Körper- verletzung, Sachbeschädigung und Drohung zurückgezogen und sein Desinteresse erklärt hat, nicht geschlossen werden kann, er gehe selber nicht von einer ernsthaf- ten Gefährdung durch den Beschwerdeführer aus. So verzichtete er bereits in sei- ner ersten Einvernahme vom 8. Januar 2023 auf die Geltendmachung besonderer Opferrechte oder das Stellen von Anträgen, gab aber an, dass wenn er sich nicht gewehrt hätte, der Beschwerdeführer ihn umgebracht hätte. Der Psycho hätte ihm mit der Axt in den Hals geschlagen (Z. 28 ff.). Auch seine Aussagen in der Einver- nahme vom 3. März 2023 zeigen, dass der Rückzug nichts über den Ernst der Ge- fährdungslage aussagt (vgl. Z. 245 ff., 282 f. sowie Z. 259 f., wonach es krass und er geschockt gewesen sei. «Ich sagte zu mir, ich muss das Beil halten, sonst bin ich am Arsch.»). 4.6 Weiter geht entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers bereits aus den in den Strafbefehlen dargestellten Sachverhalten sein Gewaltpotential hervor. Auch im Vergleich der Verurteilungen aus dem Jahr 2015 zum Jahr 2020 ist eine Steige- rung der Gewaltintensität ersichtlich. Bei den aktuell zu beurteilenden Tatbestän- den zeigt sich im Vergleich dazu noch einmal eine deutliche Eskalation. Das bestätigen beispielsweise die Aussagen der Ex-Freundin des Geschädigten in der Einvernahme vom 9. Januar 2023 («Ich brauche jetzt massiv psychologische Hilfe. Das war wirklich sehr dramatisch gestern. […] es hat nicht viel gefehlt und jemand wäre draufgegangen [Z. 143 ff.]) sowie die Aussagen von D.________ am 8. Januar 2023 («Ich geriet fast ein wenig in Panik» [Z. 91 f.], «H.________ Freundin war mehr als geschockt, sie hatte quasi Todes- angst» … «der Andere draussen vor der Türe beruhigte sich gar nicht mehr. Er hat dann mit dem Beil gegen unsere Wohnungstüre geschlagen, das hat man ja nachher gesehen. Dabei hat der Typ geschrien: «Kommt raus, ich bringe euch alle um!» [Z. 75 ff.], der Beschwerdeführer habe im oberen Stock auch noch auf Türen eingeschlagen. Bei ihnen sogar so fest, dass die Schrauben rausgekommen seien. Der Beschwerdeführer habe andauernd ge- schrien, dass er sie alle umbringen werde [Z. 164 ff.]). Auch aus der Aussage von G.________ in der Einvernahme vom 8. Januar 2023 geht hervor, dass der Be- schwerdeführer nach der Auseinandersetzung mit dem Geschädigten noch mehr- mals, mindestens zwanzig Mal und sehr, sehr kräftig gegen die Türen und gegen die Metallteile im Treppenhaus geschlagen habe (Z. 114 ff.). Zwar kann nicht von einer raschen Kadenz der Taten gesprochen werden, aber die Zeitspanne zwischen den Delikten ist kürzer geworden und die Gewaltintensität hat deutlich zugenommen. Es liegt offensichtlich eine Eskalation vor und es muss von einer erheblichen Gewaltintensität ausgegangen werden. Immerhin folgte der Be- schwerdeführer zwar den Anweisungen der Polizisten. Allerdings bedrohten ihn diese mit den Dienstwaffen und der Beschwerdeführer blieb aufgebracht und droh- te auch ihnen mit dem Tod. 4.7 Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdefüh- rers. Liegt bereits ein psychiatrisches Gutachten vor, ist dieses ebenfalls in die Be- urteilung miteinzubeziehen. In der Regel erscheint die Gefährdung der Sicherheit anderer umso höher, je schwerer die drohende Tat wiegt. Betreffend die Anforde- 8 rungen an die Rückfallgefahr gilt hingegen eine umgekehrte Proportionalität. Dies bedeutet, je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tie- fer anzusetzen. Zugleich ist daran festzuhalten, dass der Haftgrund der Wiederho- lungsgefahr restriktiv zu handhaben ist. Hieraus folgt, dass eine negative, d.h. eine ungünstige Rückfallprognose zur Annahme von Wiederholungsgefahr notwendig, grundsätzlich aber auch ausreichend ist (BGE 143 IV 9 E. 2.8-2.10 S. 16 f. mit Hinweisen). Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der beschuldigten Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 9 E. 2.8 S. 16; 140 IV 19 E. 2.1.1 S. 21 f.). 4.8 Bereits aus den früheren Vorfällen und insbesondere nunmehr aus der aktuellen Eskalation gehen die Aggressivität und Unberechenbarkeit des Beschwerdeführers hervor. Er wurde positiv auf THC getestet und stand unter Alkoholeinfluss. Allen- falls steht sein Verhalten damit in Zusammenhang mit einem Drogen- und Alkohol- konsum. Es ist aber auch nicht ausgeschlossen, dass eine psychische Erkrankung vorliegt und der Beschwerdeführer sich bspw. dadurch subjektiv in Bedrohungsla- gen fühlt, obwohl objektiv keine solchen vorliegen. So sagte er am 9. März 2023 aus, er sei in diesem Moment sehr verwirrt gewesen und habe nicht gewusst, ob es (Anmerkung der Kammer: der Angriff) von oben oder unten gekommen sei, er habe nicht gewusst, ob es von mehreren Personen geplant gewesen sei (Z. 178 f.). Der Umstand, dass er nicht mehr an derselben Adresse wohnen wird, schliesst nach Ansicht der Kammer nicht per se weitere Gefahrensituationen aus, zumal es keine Hinweise gibt, dass der Beschwerdeführer bisher von den Bewohnern bedroht worden ist oder die mutmasslichen Delikte in einer spezifischen Beziehungskon- stellation erfolgt sind. Die Staatsanwaltschaft hat eine psychiatrische Begutachtung in Auftrag gegeben. Mutmasslich ergeben sich daraus weitere Rückschlüsse. Mit Blick auf die eindrücklichen Schilderungen der Auskunftspersonen, das aggressive und unberechenbare Verhalten, den Tatvorwurf (drohendes schweres Gewaltver- brechen) sowie das Rahmengeschehen ist aktuell ohne Weiteres von einer un- günstigen Rückfallprognose auszugehen. Die Wiederholungsgefahr ist damit zu be- jahen. Bei dieser Ausgangslage kann offen bleiben, ob nach wie vor Kollusionsgefahr vor- liegt. 5. 5.1 Strafprozessuale Haft darf nur als «ultima ratio» angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch weniger einschneidende Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen und an ihrer Stelle eine sol- che Ersatzmassnahme verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 Bst. c i.V.m. Art. 237 f. StPO; vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.1; 142 IV 367 E. 2.1; 140 IV 74 E. 2.2). Aktuell ist nicht ersichtlich, inwiefern Ersatzmassnahmen geeignet sind, die Rückfallgefahr ausreichend zu bannen, zumal auch die Hintergründe der Tat insbesondere die 9 Motive des Beschwerdeführers noch zu wenig klar sind. Allenfalls wird das psychia- trische Gutachten in dieser Hinsicht Aufschluss geben. 5.2 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Men- schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlas- sen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Be- schränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mut- massliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwarten- den Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1). Vorliegend wird keine Verletzung des Beschleunigungsgebotes geltend gemacht. Eine solche ist auch nicht ersichtlich. Die Haftdauer von vier Monaten rückt auch noch nicht in grosse zeitliche Nähe zu der im Fall einer Verurteilung zu erwarten- den Sanktion. Das psychiatrische Gutachten wurde am 1. März 2023 in Auftrag ge- geben und der Vorabbericht sollte innerhalb von sechs Wochen eintreffen. Auch vor diesem Hintergrund ist eine Verlängerung der Haftdauer um zwei Monate auf insgesamt vier Monate angemessen. Die Untersuchungshaft erweist als verhält- nismässig. 5.3 Die Untersuchungshaft ist geeignet und mit Blick auf die Wiederholungsgefahr auch erforderlich. Weiter erweist sie sich als zumutbar. So muss zwar auf die Un- tersuchungshaft verzichtet werden, wenn ihre Auswirkungen auf den Betroffenen in keinem vernünftigen Verhältnis zum Haftzweck stehen. Sie lässt sich umso weniger mit der persönlichen Freiheit und dem Verhältnismässigkeitsprinzip vereinbaren, je geringer das Interesse an der Fortsetzung der Haft ist und je eher der Tod oder ei- ne dauernde, schwere Krankheit die Folge der Untersuchungshaft wäre. Es ist demnach in jedem einzelnen Fall eine Interessenabwägung vorzunehmen, bei der insbesondere der Zweck der Untersuchungshaft, die Schwere der gesundheitlichen Gefährdung, die Möglichkeit der medizinischen Betreuung im Gefängnis etc. zu berücksichtigen sind (BGE 116 Ia 420 E. 3a). Vorliegend bestehen aber keine An- haltspunkte auf eine fehlende Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Die Unzumutbarkeit wird ausschliesslich mit den psychischen Auswirkungen der Unter- suchungshaft auf den Beschwerdeführer und dessen Familie begründet. Diese führen aber nicht per se dazu, dass die Untersuchungshaft nicht mehr zumutbar ist. Andernfalls wäre eine Untersuchungshaft generell bei Personen mit Kindern und Ehepartnern ausgeschlossen, was aber offensichtlich nicht der Fall sein kann. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich nicht, inwiefern er durch die Haft stärker als andere Personen in vergleichbaren Situationen betroffen sein soll. Die Haft lässt sich mit Blick auf die Schwere der Vorwürfe und die Wiederholungs- gefahr mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip vereinbaren. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird am En- de des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht festgelegt (Art. 135 Abs. 2 StPO). 11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsidentin I.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - Staatsanwältin J.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 5. April 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 12