5 Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. März 2023 erneut bei der Verfahrensleitung der Strafuntersuchung gemeldet und die Einsetzung einer ausserkantonalen Anwältin bzw. eines ausserkantonalen Anwalts beantragt hat. Vielmehr erhellt, dass der Beschwerdeführer nach wie vor nicht in der Lage gewesen ist, selber eine Verteidigung zu mandatieren. 5.3 Die angefochtene Verfügung ist rechtens.