O., S. 1). 5.2.2 Mit der Generalstaatsanwaltschaft wird daraus deutlich, dass dem Beschwerdeführer insgesamt während rund vier Monaten die Möglichkeit gewährt worden ist, eigens eine Verteidigung zu beauftragen. Dabei wurde ihm mehrfach zur Kenntnis gebracht, dass die verfahrensleitende Staatsanwältin eine amtliche Verteidigung bestellen werde, sollte er keine Wahlverteidigung benennen. Dennoch gelang es ihm während all dieser Zeit nicht, eine Wahlvertretung zu organisieren.