Falls dies nicht klappen würde, liesse er Staatsanwältin E.________ diesbezüglich eine kurze Eingabe zugehen (a.a.O., S. 1). Mit E-Mail vom 27. März 2023 fasste der polizeiliche Einsatzleiter für Staatsanwältin E.________ nach dessen Ferienabwesenheit zusammen, dass er den Beschwerdeführer – nachdem auch die letzte Frist ungenutzt verstrichen sei – ab dem 28. Februar 2023 telefonisch zu erreichen versucht habe, was jedoch nicht gelungen sei. Einen Rückruf habe er nicht erhalten (a.a.O., S. 1).