Auch er machte den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass ihm ohne Rückmeldung bis zum 23. Februar 2023 ein Pflichtverteidiger beigeordnet werde (E-Mail von C.________, Kantonspolizei Bern, an die verfahrensleitende Staatsanwältin vom 27. März 2023 betreffend Weiterleitung des E-Mail-Verlaufs mit dem Beschwerdeführer, S. 2). In der Folge gab der Beschwerdeführer am 24. Februar 2023 an, dass er eine Absage erhalten habe, er aber spätestens am 28. Februar 2023 (Dienstag) wissen werde, ob eine nunmehr ins Auge gefasste Alternative zum Zug käme. Falls dies nicht klappen würde, liesse er Staatsanwältin E._____