Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist weiter festzuhalten, dass der Beschwerdeführer am 3. Februar 2023 desgleichen vom polizeilichen Einsatzleiter, C.________, aufgefordert wurde, im Hinblick auf die bevorstehende Einvernahme eine Verteidigung zu benennen. Auch er machte den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass ihm ohne Rückmeldung bis zum 23. Februar 2023 ein Pflichtverteidiger beigeordnet werde (E-Mail von C.________, Kantonspolizei Bern, an die verfahrensleitende Staatsanwältin vom 27. März 2023 betreffend Weiterleitung des E-Mail-Verlaufs mit dem Beschwerdeführer, S. 2).