Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer auch nach mehrfacher Fristerstreckung, letztmals bis zum 19. Dezember 2022, nicht nach (vgl. die Fristerstreckungsgesuche des Beschwerdeführers vom 7. und 28. November 2022 und Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 30. November 2022). Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist weiter festzuhalten, dass der Beschwerdeführer am 3. Februar 2023 desgleichen vom polizeilichen Einsatzleiter, C.________, aufgefordert wurde, im Hinblick auf die bevorstehende Einvernahme eine Verteidigung zu benennen.