Wie die Generalstaatsanwaltschaft vorbringt und vorab erörtert worden ist (E. 4.3), wurde der Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 24. Oktober 2022 dazu aufgefordert, jemanden mit seiner Verteidigung zu beauftragen oder mitzuteilen, dass er eine Bestellung der amtlichen Verteidigung durch die Verfahrensleitung wünsche. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer auch nach mehrfacher Fristerstreckung, letztmals bis zum 19. Dezember 2022, nicht nach (vgl. die Fristerstreckungsgesuche des Beschwerdeführers vom 7. und 28. November 2022 und Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 30. November 2022).