Vielmehr erweist sich seine dahingehende Behauptung als aktenwidrig: 5.2.1 Wie die Generalstaatsanwaltschaft vorbringt und vorab erörtert worden ist (E. 4.3), wurde der Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 24. Oktober 2022 dazu aufgefordert, jemanden mit seiner Verteidigung zu beauftragen oder mitzuteilen, dass er eine Bestellung der amtlichen Verteidigung durch die Verfahrensleitung wünsche.