169 StGB ebenfalls mit Freiheitstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht ist. 5.2 Soweit er indes rügt, dass ihm mit Blick auf die Bestellung der amtlichen Verteidigung kein Vorschlagsrecht gemäss Art. 133 Abs. 2 StPO gewährt worden sei und man ihn auch nicht darauf hingewiesen habe, kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden. Vielmehr erweist sich seine dahingehende Behauptung als aktenwidrig: