2 StGB), begangen worden sein soll, erweist sich eine Freiheitsstrafe nach dem derzeitigen Erkenntnisstand nicht als unwahrscheinlich. Dies gilt umso mehr, als dem Beschwerdeführer darüber hinaus (unter anderem) vorgeworfen wird, mehrfach über mit Beschlag belegte Vermögenswerte verfügt zu haben, was gemäss Art. 169 StGB ebenfalls mit Freiheitstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht ist.