4 bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe (Art. 138 Ziff. 2 StGB) bedroht. Angesichts der Höhe des angeblich veruntreuten Deliktbetrags sowie des Umstands, dass diese mutmasslich in Ausübung seines Berufes als Rechtsanwalt, zu der er durch eine Behörde ermächtigt wurde (Art. 138 Ziff. 2 StGB), begangen worden sein soll, erweist sich eine Freiheitsstrafe nach dem derzeitigen Erkenntnisstand nicht als unwahrscheinlich.