5. 5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet zu Recht nicht, dass in seinem Fall die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung gemäss Art. 130 Bst. b StPO erfüllt sind. Wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme ausführt und aus den der Kammer vorliegenden Akten hervorgeht, wird dem Beschwerdeführer insbesondere eine Veruntreuung i.S.v. Art. 138 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) vorgeworfen. Diese wird mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 138 Ziff. 1 StGB), bei qualifizierter Begehung mit Freiheitsstrafe von