Nur am Rande ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer nach Erhalt des Schreibens vom 24. Oktober 2022 nicht dazu veranlasst sah, (erneut) um Akteneinsicht zu ersuchen. Dies, obwohl gegen ihn bereits am 10. Februar 2022 ein Strafbefehl wegen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte, Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (mehrfach begangen), Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz und Ungehorsams im Betreibungsverfahren ausgefällt wurde, wogegen er am 7. März 2022 Einsprache erhoben hatte. Auch im Beschwerdeverfahren stellte der ausgebildete Rechtsanwalt nie ein Akteneinsichtsgesuch.