Gleichermassen muss ihm bewusst gewesen sein, welche Folgen es haben wird, wenn er nicht oder nicht innert Frist selbst eine Wahlverteidigung bestellt. Nur am Rande ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer nach Erhalt des Schreibens vom 24. Oktober 2022 nicht dazu veranlasst sah, (erneut) um Akteneinsicht zu ersuchen.