133 StPO) hervor, den die Staatsanwältin dem vorgenannten Schreiben beigelegt hatte. Weil der Beschwerdeführer von diesem Schreiben inkl. Beilage unbestrittenermassen Kenntnis genommen hatte und mit der Staatsanwaltschaft in Kontakt stand (vgl. Fristerstreckungsgesuche des Beschwerdeführers vom 7. und 28. November 2022 und Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 30. November 2022), darf davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer bestens bekannt war, aus welchen Gründen sich in seinem Fall eine Verteidigung als notwendig erweist. Gleichermassen muss ihm