132 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 StPO ordnet die Verfahrensleitung sodann eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt. Letzteres geht ebenso aus dem Auszug der einschlägigen gesetzlichen Grundlagen (Art. 129 bis Art. 133 StPO) hervor, den die Staatsanwältin dem vorgenannten Schreiben beigelegt hatte.