So führt die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung aus, dass gemäss Art. 132 StPO eine amtliche Verteidigung zu bestellen sei, wenn die Verteidigung notwendig sei – wozu sie auf Art. 130 StPO verweist – und die beschuldigte Person nicht von sich aus oder auf Aufforderung hin eine Wahlverteidigung bestimme. Diese Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt. Die Begründung ist sodann im Kontext mit der der Verfügung vorangegangenen Korrespondenz zwischen der Staatsanwaltschaft und dem Be-