4. 4.1 Soweit der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht vorbringt, die angefochtene Verfügung enthalte keine Angaben zu den Gründen, weshalb und wieso bereits jetzt eine amtliche Verteidigung notwendig sei, rügt er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. 4.2 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 107 StPO) verpflichtet die Behörden unter anderem, ihre Entscheide zu begründen.