Zumal die Beschwerde abzuweisen ist (vgl. E. 5.), wird seitens der Staatsanwaltschaft zu prüfen sein, ob der Antrag des Beschwerdeführers dem Sinne nach als Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 134 Abs. 2 StPO zu behandeln sein wird. Demnach ist auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten.