Da der Beschwerdeführer darin erstmals Wünsche im Zusammenhang mit der Bestellung einer Pflichtverteidigung durch die Staatsanwaltschaft äussert und sich das fragliche Schreiben mit der angefochtenen Verfügung kreuzte, hatte die Staatsanwaltschaft vor dem Erlass derselben noch keine Gelegenheit, über den darin gestellten Antrag zu befinden. Zumal die Beschwerde abzuweisen ist (vgl. E. 5.), wird seitens der Staatsanwaltschaft zu prüfen sein, ob der Antrag des Beschwerdeführers dem Sinne nach als Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 134 Abs. 2 StPO zu behandeln sein wird.