133 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung von der im jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung, hier der Staatsanwaltschaft, bestellt. Wie dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 1. März 2023 (Posteingang bei der Staatsanwaltschaft: 3. März 2023) zu entnehmen ist, hat er denselben Antrag bereits bei der Staatsanwaltschaft gestellt. Dies, nachdem er die ihm zur Bekanntgabe einer Wahlverteidigung bzw. zur Mitteilung, dass er eine Bestellung der amtlichen Verteidigung durch die Verfahrensleitung wünsche, angesetzte, mehrfach verlängerte Frist ungenutzt hatte ablaufen lassen (vgl. E. 5.3).