382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden (E. 2.2) – einzutreten. 2.2 Soweit der Beschwerdeführer eventualiter die Beiordnung eines ausserkantonalen Anwalts bzw. einer ausserkantonalen Anwältin beantragt, ist die Beschwerdekammer nicht zuständig. Gemäss Art. 133 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung von der im jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung, hier der Staatsanwaltschaft, bestellt.