Mit Schreiben vom 21. März 2023 stellte er den Verfahrensantrag, wonach seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei. Am 22. März 2023 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer ein Beschwerdeverfahren und erteilte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Nach Erhalt der amtlichen Akten (BM 21 32526) erhielt die Generalstaatsanwaltschaft mit Verfügung vom 27. März 2023 Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Verfügung vom 30. März 2023 wurde vom Übermittlungszettel der Staatsanwaltschaft vom 28. März 2023 Kenntnis genommen und gegeben.