2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden zur Hälfte, ausmachend CHF 1’000.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Die andere Hälfte der Verfahrenskosten trägt der Kanton Bern. 3. Die Entschädigung des amtlichen Anwalts des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. Eine Rück- und Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers entfällt im Umfang der Hälfte.