Die Entschädigung des amtlichen bzw. der amtlichen Anwältin des Beschwerdeführers bzw. des Beschuldigten wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. Es ist darauf hinzuweisen, dass derjenige Teil der Entschädigung, welcher auf das Beschwerdeverfahren fällt, zur Hälfte von der Rück- und Nachzahlungspflicht gemäss Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 135 Abs. 4 StPO ausgenommen ist. Der Beschwerdeführer sowie der Beschuldigte haben diese Kosten weder dem Kanton zurückzubezahlen noch müssen sie dem amtlich bestellten Anwalt die Differenz zwischen dem amtlichen und dem vollen Honorar erstatten.