2020, N. 4 zu Art. 436 StPO; WEHREN- BERG/FRANK, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 14 zu Art. 436 StPO mit weiteren Hinweisen sowie GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 580). Anspruch auf eine Entschädigung gestützt auf Art. 436 Abs. 3 StPO hat nicht nur der Beschwerdeführer als obsiegender Straf- und Zivilkläger, sondern auch der Beschuldigte. Die Entschädigung des amtlichen bzw. der amtlichen Anwältin des Beschwerdeführers bzw. des Beschuldigten wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt.