Betreffend den Schnitt am Unterarm führte die Staatsanwaltschaft in der Verfügung vom 12. Dezember 2022 aus, dass dem Beschuldigten nicht mehr vorgeworfen werde, dem Beschwerdeführer diesen Schnitt am Unterarm (eventual-)vorsätzlich zugefügt zu haben. Allerdings erscheint der Sachverhalt nach wie vor in der Anklageschrift vom 30. Dezember 2022, wobei aber unklar bleibt, ob überhaupt und unter welchem Tatbestand dieser Sachverhalt gewürdigt werden soll, da die Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung vom 12. Dezember 2022 eine vorsätzliche Körperverletzung ausschloss und in der Anklage der Tatbestand