3. Somit bleibt zu prüfen, ob in Bezug auf den Vorwurf der schweren Körperverletzung eine (implizite) Teileinstellung vorliegt. Anders als im Zusammenhang mit dem Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung geht es hier nicht um eine andere rechtliche Würdigung, sondern um einen anderen Tatvorwurf. Aus der Verfügung vom 12. Dezember 2022 geht hervor, dass die Staatsanwaltschaft die Durchtrennung der Beugesehne des Zeigfingers des Beschwerdeführers als vollendet schwere Körperverletzung anklagt. Entsprechend wurde der Entwurf der Anklageschrift vom 10. Oktober 2022 mit dem Tatbestand der (eventualiter) schweren Körperverletzung ergänzt.