5 lich zu würdigen. Dem Beschwerdeführer gehen dadurch keine Rechte verloren, da er sowohl einen Freispruch als auch eine allenfalls zu milde rechtliche Würdigung mit Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil anfechten kann (vgl. BGE 148 IV 124 E. 2.6.4; vgl. zudem auch nachfolgende E. 2.5). Eine Beschwerde scheidet bei dieser Ausgangslage aus (Art. 394 Bst. a StPO). Etwas Anderes kann der Beschwerdeführer auch nicht aus dem von ihm zitierten BGE 148 IV 124 E. 2.6.5 ableiten.