Würde eine Teileinstellung dieses Sachverhalts betreffend den Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung vorliegen, käme aufgrund des Grundsatzes «ne bis in idem» auch keine Anklage mehr wegen Körperverletzung in Betracht. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass betreffend den Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung eine (implizite) Teileinstellung vorliegt, da es sich diesbezüglich einzig um die Weigerung der Staatsanwaltschaft handelt, den Sachverhalt anders recht-