Der Beschwerdeführer vertritt damit offensichtlich selber die Ansicht, der in der Anklage umschriebene objektive und subjektive Sachverhalt lasse eine rechtliche Würdigung unter dem Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung zu. Würde eine Teileinstellung dieses Sachverhalts betreffend den Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung vorliegen, käme aufgrund des Grundsatzes «ne bis in idem» auch keine Anklage mehr wegen Körperverletzung in Betracht.