769 f. PEN 23 1). Darauf verweist der Beschwerdeführer auch in seinem Schreiben vom 7. November 2022 (Anmerkungen zum Entwurf der Anklageschrift gemäss Mitteilung Art. 318 StPO vom 26. Oktober 2022). Er führt aus, dass im vorliegenden Entwurf der Anklageschrift wiederum (wie bereits beim Entwurf vom 4. Mai 2022) sämtliche erforderlichen Tatbestandselemente bereits umschrieben seien und einzig die Anklageschrift in Bezug auf den anzuklagenden Straftatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung zu ergänzen sei (pag. 790 PEN 23 1).