Dies steht aber im Widerspruch zu seinen vorherigen Eingaben und übrigen Vorbringen in der Beschwerde. So führte er bereits in seinem Antrag vom 16. Mai 2022 auf Ergänzung der Anklageschrift vom 4. Mai 2022 aus, der Sachverhalt, welcher den Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung begründe, sei im Entwurf der Anklageschrift vom 4. Mai 2022 bereits mit sämtlichen erforderlichen Tatbestandselementen beschrieben. Folglich bedürfe es betreffend Sachverhaltsschilderung keiner Ergänzung und es sei die Anklageschrift lediglich in Bezug auf die angeklagten Straftatbestände entsprechend zu ergänzen (pag. 769 f. PEN 23 1).