Das wird aber vom Beschwerdeführer gar nicht behauptet. Zwar beruft er sich in der Beschwerde (Ziffer 10) bezugnehmend auf BGE 148 IV 124 E. 2.6.5 darauf, es handle sich bei der beantragten Ergänzung mit dem Vorwurf der vorsätzlichen Tötung um einen einzelnen erschwerenden Tatvorwurf, welcher einer Teileinstellung zugänglich sei, und nicht allein um eine andere rechtliche Würdigung. Dies steht aber im Widerspruch zu seinen vorherigen Eingaben und übrigen Vorbringen in der Beschwerde.