319 StPO). Das Gericht prüft die rechtliche Würdigung frei (vgl. Art. 350 Abs. 1 StPO). Eine Teileinstellung einzig in Bezug auf eine rechtliche Würdigung kann daher nicht erfolgen, andernfalls könnte aufgrund des Grundsatzes «ne bis in idem» gar keine Verurteilung mehr erfolgen. Eine Teileinstellung kommt (auch) mit Blick auf BGE 148 IV 124 nur in Betracht, wenn die mildere rechtliche Würdigung auch mit einer günstigeren Einschätzung der Beweislage in der Anklage einhergeht und letztlich Sachverhaltselemente in der Anklage fehlen. Das wird aber vom Beschwerdeführer gar nicht behauptet.