324 Abs. 2 StPO einer Beschwerde gar nicht zugänglich sind. Die Verfügung vom 12. Dezember 2022 stellt jedenfalls weder eine explizite noch implizite Einstellung dar. Mit Blick auf die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung ist zudem eine Teileinstellung grundsätzlich möglich. Eine solche muss, entgegen den Vorbringen des Beschuldigten, nicht zwingend den ganzen Lebensvorgang bzw. Lebenssachverhalt betreffen (vgl. BGE 148 IV 124 E. 2.6.6). Zudem zeigen das vorliegende Beschwerdeverfahren bzw. die sich im Zusammenhang mit der Anklage stellenden